Regelinsolvenz

Für Selbständige bzw. ehemals Selbständige mit mehr als 19 Gläubigern bietet sich das sog. Regelinsolvenzverfahren an. Die Regelinsolvenz eröffnet die Möglichkeit, die Vermögensverhältnisse aller natürlichen Personen zu ordnen. Die während des Verfahrens anfallenden Kosten können auf Antrag gestundet werden, so daß auch im Falle ohne vorhandener Vermögensmasse das Regelinsolvenzverfahren für natürliche Personen in Betracht kommt.

Das Regelinsolvenzverfahren ermöglicht jedem Selbständigen trotz seiner Überschuldung die Fortsetzung seiner Tätigkeit. Die Praxis hat gezeigt, daß nach Einstellung der Tätigkeit kleine und mittelständige Selbständige sehr selten erfolgreich wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden können. Demgegenüber wirkt sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oftmals postitiv aus, da dadurch die Gläubiger Aussicht haben, zumindest einen Teil ihrer Forderungen zu erlangen.

Es gibt viele Gründe, die zu einer Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit selbständiger Unternehmen oder freiberuflicher Existenzen führen. Ein wichtiger Grund besteht in der fehlenden Trennung der Vermögensmassen. Scheitert eine private Vermögenslage im Rahmen eines Steuersparmodells, wird dadurch oftmals die Liquidität des Unternehmens beeinträchtigt, was zu einer Gefährdung der beruflichen Existenz führen kann. Das Unternehmen einer natürlichen Person ist in einer solchen Situation nur unzureichend geschützt da die Gläubiger im Wege der Einzelzwangsvollstreckung den Zugriff auf alle Vermögensgegenstände veranlassen. Eine private wirtschaftliche Schieflage kann sich damit auf die Zukunftsfähigkeit der Unternehmens nachhaltig auswirken. Mangels rechtlicher Trennung zwischen den Positionen entsteht ein Zwang zum Einsatz privater Mittel, wenn das Unternehmen nicht aufgegeben werden soll. Im Gegensatz zum Inhaber einer haftungsbegrenzten Gesellschaft kann der Einzelunternehmer bzw. Freiberufler nicht die Insolvenz seiner Gesellschaft beantragen, wenn er Verbindlichkeiten aufgebaut hat.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das Vermögen des selbständigen Schuldners in zwei Zeitabschnitte unterteilt: Sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Vermögenswerte unterliegen als Insolvenzmasse dem Beschlag des Verfahrens. Neu dazukommende Vermögenswerte unterliegen dem Beschlag nur im Rahmen des pfändbaren Nettoeinkommens. Die erforderliche Betriebseinrichtung ist entweder nicht verwertbar und deswegen oder aber nach Verkauf an einen Dritten freizugeben. Es steht im Belieben eines jeden Dritten, die Geschäftseinrichtung dem selbständigen Schuldner danach wieder unentgeltlich oder gegen Entgelt zu Verfügung zu stellen.

Das Regelinsolvenzverfahren bietet dem überschuldeten Selbständigen bzw. ehemals selbständig Tätigen gerade in den Fällen eine Lösung zur Befreiung von seinen Verbindlichkeiten und damit einen Neuanfang an, in denen mangels Vermögensmasse bzw. bei hoher Überschuldung eine Sanierung im Zuge eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes vor Vornherein aussichtslos erscheint.

 

 

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© Rechtsanwalt Ralph Bernhard